Das Eingruppierungsrecht befaßt sich mit der Eingruppierung, dem Vorgang der Einreihung einer bestimmten Tätigkeit oder Stelle aufgrund einer Tätigkeitsbeschreibung und einer Entgeltordnung zu einer bestimmten Entgeltgruppe eines Tarifvertrags.
Da die Entgeltordnung / Vergütungsordnung notgedrungen unbestimmte Rechtsbegriffe wie \"selbständig\", \"besondere Verantwortung\" verwenden muss, weil es hunderttausende unterschiedliche Tätigkeiten in so verschiedenen Bereichen wie Verwaltung, Feuerwehr, Kindertagesstätte u.a. gibt, ergeben sich zwangsläufig strittige Einschätzungen zur richtigen Eingruppierung. Auch bei der Tatsachenfeststellung in einer Tätigkeitsbeschreibung mit bestimmten Zeitanteilen für verschiedene Tätigkeiten können sich unterschiedliche Bewertungen ergeben, auch, ob die Arbeitsvorgänge überhaupt trennbar sind oder ob es sich um Zusammenhangstätigkeiten handelt.
Im öffentlichen Dienst steht nach der Einführung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVÖD) die größte Umgruppierungswelle aller Zeiten bevor, wenn die neue Entgeltordnung eingeführt wird. Es ist nicht ganz fernliegend, dass die Arbeitgeberseite auch die Entgeltordnung nutzen wird, um das eigentliche Ziel der Einführung des TVÖD, nämlich die Einsparung von Personalkosten, zu erreichen.
Aber auch in den Bereichen, die nach wie vor den BAT anwenden oder davon abgeleitete Tarifverträge (BAT-KF u.ä.), kommt es aufgrund des Sparzwangs häufiger zu falschen, weil zu niedrigen Eingruppierungen.
Das Eingruppierungsrecht des öffentlichen Dienstes ist eine Spezialmaterie, die selbst Fachanwälte häufig nicht beherrschen. Wer seine Eingruppierung überprüfen lassen will, kann dies bei Juracity von spezialisierten und als TVÖD/BAT Experten anerkannten Rechtsanwälten tun, durch den EingruppierungsCheck:
www.juracity.de/uploads/tx_dpChecks/EingruppierungsCheck_neu.pdf
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
www.felser.de
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